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Aktuelles

Hallendachsanierung

 

Vor einigen Tagen haben wir mit der Sanierung unseres Hallendachs begonnen. Dabei erneuert die Firma Holzbau Weber das Dach mit besser gedämmten Elementen in einer ansprechenden neuen Farbe. Durch die Firma Palme Solar wird im Anschluss dann noch eine neue PV-Anlage zur Stromerzeugung installiert.

 

TCE Hallendachsanierung klein

 

Der Spielbetrieb in der Halle ist derzeit nur unter Auflagen möglich, wäre aber durch die Dacharbeiten nicht beeinträchtigt.

Bis zur neuen Hallensaison sollte auf jeden Fall alles abgeschlossen sein.

 

 

 

 

Spielbetrieb in der Tennishalle wird eingestellt

Aufgrund einer Verordnung der Landesregierung wird der Betrieb in der Tennishalle des
TC Ebnat e.V. bis auf weiteres eingestellt.

Verordnung der Landesregierung

über infektionsschützende Maßnahmen

gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2

(Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 16. März 2020

 

Auf Grund von §32 in Verbindung mit den §28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und §31

des Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

 

 

§ 4 Schließung von Einrichtungen

 (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

 

1.      Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater

2.  Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

3.  Kinos

4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,

5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,

6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,

7. öffentliche Bibliotheken,

8. Vergnügungsstätten sowie

9. Prostitutionsstätten.

 

 

 

 

 

 


Verordnung der Landesregierung

über infektionsschützende Maßnahmen

gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2

(Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 16. März 2020

 

Auf Grund von §32 in Verbindung mit den §28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und §31

des Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

 

§ 4 Schließung von Einrichtungen

 

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

 

1.      Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater

2.      Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

3.      Kinos

4.      Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,

5.      Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,

6.      Volkshochschulen und Jugendhäuser,

7.      öffentliche Bibliotheken,

8.      Vergnügungsstätten sowie

9.      Prostitutionsstätten.